Gebühren

Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde bei Inanspruchnahme einer Verwaltungskraft 20,00 €.

Gegenstand Betrag
Normalkopien, unabhängig vom Datenträger je 1,00 €
Kopien vom Readerprinter, unabhängig vom Datenträger je 1,00 €
Anfertigung von Fotoreproduktionen durch eine Lichtbildstelle Gebührenordnung der Lichtbildstelle
Farbdrucke A4 je 1,50 €, Farbdrucke A3 je 3,00 € Digitalisierung, incl. CD und Bildverarbeitung pro 10 Minuten à 15,00 €
Versendung von Kopien 2,50 €
für die Reproduktion in Schwarzweißdruck für gewerbliche Zwecke 10‚00 bis 250,00 €
für nichtgewerbliche Zwecke 5,00 bis 50,00 €
für Reproduktionen in Farbdruck für gewerbliche Zwecke 50,00 bis 600,00 €
für nichtgewerbliche Zwecke 25,00 bis 150,00 €

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Wörth a. d. Donau

Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Wörth a.d.Donau folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

§ 1 Gegenstand der Satzung

§ 2 Gebührenhöhen

§ 3 Wiedergabegebühren

§ 4 Gebührenbefreiung

§ 5 Kostenschuldner

§ 6 Entstehen, Fälligkeit und Vorauszahlungen der Gebühren und Auslagen

§ 7 In-Kraft-Treten

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Für die Benutzung des Stadtarchivs Wörth werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Entstehen dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Gebühren zu entrichten.

§ 2 Gebühren

(1) Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde bei Inanspruchnahme einer Verwaltungskraft 20,00 €.

(2) Für Kopien und Scans sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Normalkopien, unabhängig vom Datenträger je 1,00 €

b) Kopien vom Readerprinter, unabhängig vom Datenträger je 1,00 €

c) Für die Anfertigung von Fotoreproduktionen durch eine Lichtbildstelle werden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Lichtbildstelle erhoben.

d) Farbdrucke A4 je 1,50 €, Farbdrucke A3 je 3,00 € Digitalisierung, incl. CD und Bildverarbeitung nach Zeitaufwand pro 10 Minuten à 15,00 €

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden für die nachstehend genannten Tätigkeiten Pauschalgebühren erhoben.

Die Gebühren betragen:

a) für Fotoarbeiten, die nicht im Stadtarchiv durchgeführt werden können und die an Firmen vergeben werden müssen, neben den dadurch entstehenden Auslagen für die Firmen je Fotoauftrag 20 % des Rechnungsbetrages;

b) je Versendung von Kopien 2,50 €.

(4) Die Gebühren nach den Abs. 2, 3 und 4 können gegebenenfalls neben den Gebühren nach Abs. 1 erhoben werden.

§ 3 Wiedergabegebühren

Für die Wiedergabe von Archivalien und Gegenständen sind folgende Gebühren zu entrichten:


a) für die Reproduktion in Schwarzweißdruck

für gewerbliche Zwecke 10‚00 bis 250,00 €
für nichtgewerbliche Zwecke 5,00 bis 50,00 €


b) für Reproduktionen in Farbdruck

für gewerbliche Zwecke 50,00 bis 600,00 €
für nichtgewerbliche Zwecke 25,00 bis 150,00 €


(2) Die Gebühren für die Wiedergabe zu gewerblichen Zwecken können im Einzelfall bis zum 10fachen Betrag der angegebenen Höchstsätze festgesetzt werden, wenn die Verwertung dem Benutzer besondere wirtschaftliche Vorteile verschaffen kann. Etwa bestehende Urheberrechte Dritter werden durch die Bezahlung der Wiedergabegebühren nicht abgelöst.

§ 4 Gebührenbefreiung

(1) Gebühren werden nicht erhoben für einfache archivarische Beratung. Die Benutzer werden archivfachlich insoweit beraten, dass sie zur Benutzung des Stadtarchivs in die Lage versetzt werden.

(2) Gebühren nach § 2 Abs. 1 werden nicht erhoben bei lnanspruchnahme durch

a) Benutzer, die nachweisbar wissenschaftliche, schulische oder heimatkundliche Zwecke verfolgen,

b) Benutzer, soweit sie nach Art. 4 des Kostengesetzes von der Zahlung von Gebühren befreit sind,

c) Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt, Gegenseitigkeit gewährt wird und die Benutzung rechtlichen Forschungen dient.

(3) Von einer Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 1 bis 3 kann außerdem Abstand genommen werden, wenn die Benutzung des Archivguts im Interesse der Stadt liegt.

§ 5 Kostenschuldner

(1) Schuldner der nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren und Auslagen ist derjenige, der die Einrichtungen des Stadtarchivs benutzt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6 Entstehen, Fälligkeit und Vorauszahlungen der Gebühren und Auslagen

Die Gebühren entstehen mit Beginn der Benutzung. Sie werden mit Abschluss der Benutzung fällig. Die Stadt kann ab Beantragung der Benutzung Vorauszahlungen auf die Gebühren in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangen. Sie kann die Benutzung des Stadtarchivs von der Entrichtung der Vorauszahlung abhängig machen.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Wörth a.d.Donau, 19.05.2017

Stadt Wörth a.d.Donau


Anton Rothfischer
1.Bürgermeister